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BSB - Beton Sachverständige Bayern® GmbH
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Betonschäden - Betonundichtigkeiten - Betoninstandhaltung - Betonschäden - Betonundichtigkeiten- Betoninstandhaltung - Betonschäden - Betonundichtigkeiten - Betoninstandhaltung
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Sachverständige für Betonschäden und Betoninstandhaltung
Zertifizierte Sachverständige für Betonschäden und Betoninstandhaltung der Zertifizierung Bau GmbH
Anerkannte Ausbildung der Ingenieurkammer- Bau NRW (Körperschaft des öffentlichen Rechts)
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Sachkundige Planer für die Instandhaltung von Betonbauteilen
Beurkundet durch den Ausbildungsbeirat Sachkundiger Planer des Deutschen Instituts für Prüfung und Überwachung (DPÜ e.V.)
Kenntnisnachweis entsprechend Technischer Regel Instandhaltung von Betonbauwerken der Landesbauordnung Bayern
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Verfahrenstandards
Es gibt verschiedene Standards nach denen eine Bautechnik geplant und ausgeführt werden kann. Da die verschiedenen Verfahren weitreichende Bedeutungen und Konsequenzen für Immobilieneigentümer oder deren Verwalter haben, ist es wichtig zu wissen, was unter diesen Begriffen zu verstehen ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik:
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Wenn sich ein technisches Verfahren als theoretisch richtig erweist, in der Praxis bewährt ist und von der Allgemeinheit der Fachleute anerkannt ist, dann zählt das als „allgemein anerkannte Regel der Technik“ (a.a.R.d.T.). Die praktische Erprobung bezieht sich üblicherweise auf einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren. Bei einer solchen Aussage schließt ein Immobilieneigentümer bzw. dessen Vertreter oft daraus, dass es sich bei einer Ausführung entsprechend den a.a.R.d.T. um eine besonders hochwertige Ausführung handeln muss, aber das muss nicht so sein.
Eher würden sich die a.a.R.d.T. im Bereich der Betoninstandhaltung mit einer „Mindestanforderung“ umschreiben lassen, vielleicht vergleichbar mit dem TÜV bei Fahrzeugen. Gerade im Bereich der Betoninstandhaltung sind die a.a.R.d.T. häufig auf einem Niveau, dass beständige Wartungsarbeiten notwendig sind, um die Funktionstüchtigkeit der Maßnahme zu erhalten und zu gewährleisten.
Bei vielen Aufgabenstellungen gibt es Detaillösungen, die erlauben nach dem „Stand der Technik“ ausgeführt zu werden und dann sind Wartungsarbeiten nahezu vermeidbar, während eine Ausführung entsprechend den a.a.R.d.T. beständige Wartungsarbeiten notwendig machen.
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Dabei ist es von großer Bedeutung, dass a.a.R.d.T. nicht niedergeschrieben sein müssen. Das bedeutet in der Praxis, dass Bautechniker etwas als gegeben betrachten können und als selbstverständlich voraussetzen, was einem Laien in diesem Arbeitsgebiet mit Niederschriften kaum belegbar ist.
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Im Bereich der Betoninstandhaltung gibt es kein einzelnes Regelwerk, welches die a.a.R.d.T. komplett wiedergibt. Zusätzlich gibt es Überschneidungen, ebenso wie nicht abgedeckte Bereiche der Regelwerke. Es muss dann erkannt werden, welche Regelwerke auf das entsprechende Bauteil in der jeweiligen Situation anzuwenden sind.
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Auch das Alter der entsprechenden Regelwerke ist von Bedeutung, denn in einzelnen Details sind Vorgaben in Regelwerken geregelt, die zu einem spätereren Zeitpunkt als überholt betrachtet werden müssen. In diesen Fällen steht etwas in derzeit gültigen Regelwerken, was von Fachleuten so nicht mehr ausgeführt wird und daher auch nicht mehr als a.a.R.d.T. bezeichnet werden kann. Die a.a.R.d.T. gibt daher die gängige, bewährte Praxis wieder, selbst wenn es in gültigen Regelwerken anders niedergeschrieben sein sollte.
Ebenso ist von Bedeutung, dass wenn als rechtliche Vertragsgrundlage zwischen einem Besteller (siehe „Begriffsdefinition“) und einem Unternehmer die V.O.B. (siehe „rechtliche Vertragsgrundlagen“) rechtswirksam vereinbart ist, dann sind damit auch die a.a.R.d.T. zwingend vereinbart. Wenn ein Besteller es in Erwägung zieht modernere Ausführungsvarianten ausführen zu lassen, dann ist die V.O.B. als rechtliche Vertragsgrundlage ungeeignet.
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Ein Fachunternehmer hat, wenn keine besonderen Vereinbarungen oder Hinweise erfolgen, die juristische Pflicht die Ausführung entsprechend den a.a.R.d.T. vorzunehmen. Nur wenn er einen Auftraggeber darüber informiert hat, was die a.a.R.d.T. vorgeben würden und auf die Konsequenzen bei Nichteinhaltung hingewiesen hat und der Auftraggeber dem zugestimmt hat, kann ein Fachunternehmer eine andere Ausführung vornehmen. Solche Ausführungen werden dann als Sonderlösung bezeichnet.
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Wenn ein Aufttraggeber einen Unternehmer mit der Durchführung einer Aufgabe beauftragt und dieser Unternehmer sich nicht als „fachkundig“ anbietet, dann hat der Auftraggeber nicht das Recht sich darauf zu verlassen, dass die a.a.R.d.T. eingehalten werden.
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Stand der Technik:
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Wenn sich technische Verfahren als theoretisch richtig erweisen und technisch erprobt sind, dann werden sie als „Stand der Technik“ bezeichnet.
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Es handelt sich hier üblicherweise um modernere, fortschrittlichere Techniken und Verfahrensweisen. Gleichzeitig ergibt sich daraus immer eine geringere Zeitdauer in Bezug auf die Bewährung der Verfahrenstechnik und Materialien unter praktischen Bedingungen. Die Produktherstellerangaben sind üblicherweise durch Prüfzeugnisse untermauert, aber bei genauerer Betrachtung der Prüfzeugnisse, wird oftmals erkannt, dass die Prüfung üblicherweise im Bereich von einigen Tagen erfolgt ist, so dass keine Langzeitaussagen gemacht werden können.

Alle a.a.R.d.T. waren zu irgendeinem Zeitpunkt einmal „Stand der Technik“, denn damals waren sie nicht als „bewährt“ einzustufen. Allerdings wurde nicht jeder „Stand der Technik“ auch zu allgemein anerkannten Regeln der Technik, weil man im Laufe der Zeit erkennen musste, dass es eben leider doch nicht so gut war, wie man ursprünglich gedacht hatte.
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Stand der Wissenschaft und Technik:
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Wenn sich technische Verfahren als theoretisch richtig und unter Laborbedingungen erprobt wurden, dann werden sie als „Stand der Wissenschaft und Technik“ bezeichnet.
Im Bereich der Betoninstandsetzung wird eine solche Vorgehensweise höchst selten eingesetzt und üblicherweise nur dann, wenn eine erprobtere Verfahrenstechnik nicht vorhanden ist und aufgrund eines oder mehrerer Parameter im vorliegenden Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass die Verfahren nach den a.a.R.d.T. und nach dem Stand der Technik nicht funktionstauglich sind.
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Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
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Deutsches Institut
für Normung (DIN)
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Deutscher Ausschuss
für Stahlbeton
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Bundesanstalt für
Straßenwesen
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Bundesanstalt für
Wasserbau